Pflegeleistungen im Detail
Pflegegrad 3
Leistungen und Voraussetzungen
Pflegegrad (PG) 3 steht für eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und bildet die dritte Stufe innerhalb der fünf Pflegegrade.
Doch wie erhält man diesen Pflegegrad und welche Leistungen sind damit verbunden?





Pflegeleistungen im Detail
Pflegegrad 3
Leistungen und Voraussetzungen
Pflegegrad (PG) 3 steht für eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und bildet die dritte Stufe innerhalb der fünf Pflegegrade.
Doch wie erhält man diesen Pflegegrad und welche Leistungen sind damit verbunden?






Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. In Ihrem Pflegegutachten entspricht das einem Punktwert zwischen 47,5 und unter 70. Mit dieser Einstufung haben Sie Anspruch auf umfangreichere Leistungen der Pflegekasse, die Ihre Versorgung zu Hause oder in einer Einrichtung unterstützen.
Bei der Begutachtung steht heute nicht mehr die benötigte Pflegezeit im Vordergrund, sondern wie selbstständig Sie alltägliche Aufgaben bewältigen können. Auf Grundlage dieses Gutachtens trifft die Pflegekasse anschließend die Entscheidung über die Einstufung in den passenden Pflegegrad.

Pflegegrad 3
Voraussetzungen
und Ablauf
Wenn die selbstständige Bewältigung des Alltags aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen stark eingeschränkt ist, kann Pflegegrad 3 beantragt werden. Er gilt bei einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und stellt die dritte Stufe innerhalb der fünf Pflegegrade dar.
So erhalten Sie den Pflegegrad:



Pflegegrad 3
Voraussetzungen
und Ablauf
Wenn die selbstständige Bewältigung des Alltags aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen stark eingeschränkt ist, kann Pflegegrad 3 beantragt werden. Er gilt bei einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und stellt die dritte Stufe innerhalb der fünf Pflegegrade dar.
So erhalten Sie den Pflegegrad:
1. Antragstellung
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt sind, können Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Dazu können Sie ganz einfach formlos schriftlich (Brief oder E-Mail) oder telefonisch Ihren Bedarf mitteilen.
In der Regel erhalten Sie daraufhin einen offiziellen Antrag per Post, den Sie ausfüllen und zurücksenden,
bei manchen Kassen ist auch ein direkter Online-Antrag möglich.
2. Begutachtung
Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse in der Regel eine Begutachtung:
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) (bei Privatversicherten: MEDICPROOF) kommt nun zu Ihnen nach Hause und prüft anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), Ihre Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen.
Jeder Bereich wird dabei einzeln bewertet und unterschiedlich gewichtet.
3. Punktbewertung und Einstufung
Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für Einschränkungen der Selbstständigkeit vergeben.
Je höher die Punktzahl, desto größer die Beeinträchtigung.
Für Pflegegrad 3 sind 47,5 bis unter 70 Punkte erforderlich. Das bedeutet: Es bestehen schwere Einschränkungen der Selbstständigkeit im Alltag.
Erreichen Sie diesen Punktwert, wird Ihnen Pflegegrad 3 offiziell zuerkannt und Sie können die entsprechenden Leistungen der Pflegeversicherung nutzen.

Gewichtung & Betrachtung der
6 Lebensbereiche
Der Pflegegrad zeigt, wie selbstständig eine Person noch ist.
Um das festzustellen, wird in der Begutachtung des Medizinischen Dienstes die Selbstständigkeit in folgenden 6 Lebensbereichen (Modulen) überprüft:

Jedes Modul enthält Fragen mit abgestuften Antwortmöglichkeiten, die unterschiedlich viele Punkte geben – je mehr Unterstützung nötig ist, desto höher die Punktzahl.
Die Ergebnisse der Module werden nach festen Regeln gewichtet (s.o.), zusammengezählt und mit dem Gesamtergebnis schließlich der Pflegegrad bestimmt:
Höherstufung
Wenn Sie bereits einen Pflegegrad besitzen, aber den Eindruck haben, dass sich Ihre Situation verschlechtert hat oder ein höherer Pflegegrad angemessen wäre, ist die Beantragung einer Höherstufung der richtige Weg.
Auch hier gilt derselbe Ablauf:
1. Antrag (auf Höherstufung) bei der Pflegekasse stellen,
2. Begutachtung durchführen lassen,
3. Ergebnis erhalten.
Im Rahmen unserer Pflegeberatung können wir der Pflegekasse direkt eine Höherstufung empfehlen und den Prozess gemeinsam mit Ihnen in die Wege leiten.
Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin:
02152 – 990 330 5
Pflegegrad 3
Leistungen im Überblick:

Personen mit Pflegegrad 3 sind in ihrem Alltag stark eingeschränkt.
Viele Tätigkeiten können sie nur noch teilweise selbstständig erledigen und benötigen regelmäßige und umfassende Unterstützung – zum Beispiel bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Mobilität, der Ernährung oder der Haushaltsführung.
Pflegegeld
Höhe:
599€ / Monat
Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegekasse für Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Es soll dazu beitragen, die häusliche Pflege zu unterstützen und den Einsatz der pflegenden Person zu würdigen.
Anders als bei anderen Pflegeleistungen wird das Pflegegeld ohne Kostennachweis ausgezahlt – Sie können es also frei verwenden. Voraussetzung ist, dass die Pflege selbst organisiert und im häuslichen Umfeld erfolgt.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf monatliche Zahlungen (zum Beispiel 347 Euro bei Pflegegrad 2, Stand 2025). Wenn zusätzlich Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, verringert sich das Pflegegeld entsprechend.
Entlastungs-
betrag
Höhe:
131€ / Monat
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 oder höher haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieses Geld wird von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Der Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern kann für anerkannte Leistungen genutzt werden – zum Beispiel für:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (GiiGiS-Leistungen)
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- ambulante Pflege und Betreuung
Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Verhinderungs-
pflege
Höhe:
3.539€ / Monat
(Gemeinsamer Jahresbetrag mit Kurzzeitpflege)
Die Verhinderungspflege entlastet die Pflegeperson, wenn sie selbst einmal nicht pflegen kann – zum Beispiel wegen Krankheit, eines Termins oder Urlaubs. In dieser Zeit kann eine andere Person die Pflege übernehmen, stundenweise oder für mehrere Tage (bis zu 42 Tage bzw. 6 Wochen im Jahr).
Für die Finanzierung steht ab PG 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Dieser kann flexibel genutzt werden – etwa für einen ambulanten Pflegedienst, einen Betreuungsdienst wie uns, den GiiGiS Niederrhein, oder als Aufwandsentschädigung für eine private Vertretungsperson.
Kurzzeit-
pflege
Höhe:
3.539€ / Monat
(Gemeinsamer Jahresbetrag mit Verhinderungspflege)
Die Kurzzeitpflege kommt dann zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige vorübergehend stationär betreut werden müssen, obwohl sie normalerweise zu Hause gepflegt werden.
Häufig ist dies der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand vorübergehend stark verschlechtert, etwa nach einer Operation oder Krankheit.
Die Finanzierung erfolgt über den gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege von bis zu 3.539 Euro. Damit können die anfallenden Kosten für maximal 56 Tage bzw. 8 Wochen pro Kalenderjahr abgerechnet werden.
Pflegesach-
leistungen
Höhe:
1.497 € / Monat
Pflegesachleistungen sind in der Regel dafür da, die häusliche Pflege durch professionelle Pflegefachkräfte zu unterstützen, z. B. über einen ambulanten Pflegedienst.
Ab Pflegegrad 2 steht dafür, je nach Pflegegrad, ein unterschiedlich hoher, monatlicher Betrag zur Verfügung.
Nehmen Sie Pflegesachleistungen in Anspruch, verringert sich das Pflegegeld anteilig.
Bis zu 40 % des Betrags können außerdem für Entlastungsleistungen genutzt werden, etwa für Betreuung, Begleitung oder Hilfe im Alltag, die wir, die GiiGiS Niederrhein, anbieten.
Teilstationäre
Pflege
Höhe:
1.357 € / Monat
Die teilstationäre Pflege, auch bekannt als Tages- oder Nachtpflege, kann eine sinnvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege sein. Dabei verbringt die pflegebedürftige Person nur den Tag oder die Nacht in einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung und lebt weiterhin zuhause.
Sie eignet sich besonders, um pflegende Angehörige zu entlasten und zusätzliche Betreuung oder Förderung zu ermöglichen. Die Pflegekasse übernimmt dafür ein monatliches Budget abhängig vom Pflegegrad, das in der Regel für mehrere Tage im Monat genutzt werden kann.
Vollstationäre
Pflege
Höhe:
1.319 € / Monat
Die vollstationäre Pflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung lebt und dort rund um die Uhr betreut und versorgt wird.
Sie kommt in Betracht, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Die Pflegekasse übernimmt dabei einen Teil der Pflegekosten, abhängig vom Pflegegrad.
Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel selbst getragen werden oder können über zusätzliche Hilfen (z. B. Sozialhilfe) finanziert werden.
Wohngruppen-
zuschlag
Höhe:
224€ / Monat
Mit einem Zuschlag von 224 € pro Monat unterstützt die Pflegeversicherung Menschen, die in Wohngruppen von mind. 3 bis max. 12 Personen leben.
Die Pflege in der Gruppe kann durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine private Pflegeperson sichergestellt werden.
Der Zuschlag kann flexibel für die Organisation und Sicherstellung der Pflege innerhalb der Wohngemeinschaft genutzt werden.
So fördert er ein selbst bestimmtes und gemeinschaftliches Leben und ergänzt die regulären Pflegeleistungen.
Wohnumfeld-
verbessernde
Maßnahme
Höhe:
4.180€ / Maßnahme
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen helfen, die eigene Wohnung oder das Haus barrierefrei und sicher zu gestalten.
Dazu gehören zum Beispiel Haltegriffe, Rampen, rutschfeste Böden, Badumbau oder Treppenlifte.
Die Pflegekasse übernimmt dafür einen Zuschuss von bis zu 4.180 €.
Ein nicht genutzter Restbetrag verfällt, er kann nicht für später aufgespart werden.
Eine weitere Maßnahme oder erneuter Zuschuss ist nur möglich, wenn sich die Pflegesituation verändert und dadurch zusätzliche Anpassungen notwendig werden.
Ziel ist es, die Selbstständigkeit und Sicherheit der Pflegebedürftigen im eigenen Zuhause zu erhalten.
Sie überlegen eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme durchzuführen? Dann melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne weiter:
02152 – 990 330 0
kontakt@giigis.de
Verbrauchs-
hilfsmittel
Höhe:
42€ / Monat
Verbrauchshilfsmittel sind kleine Hilfsmittel des täglichen Bedarfs, die die Pflege zu Hause erleichtern. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen oder Mundschutze.
Wenn Sie bisher noch keine Pflegemittel erhalten, diese Leistungen aber nutzen möchten, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine kurze E-Mail:
02152 – 990 330 0
kontakt@giigis.de
Wir kümmern uns sehr gerne darum: Die Lieferung erfolgt unkompliziert zu Ihnen nach Hause, und Sie können frei entscheiden, welche Hilfsmittel Sie erhalten und in welchem Rhythmus – monatlich, alle zwei Monate oder auch nur einmal im Jahr.
Die Pflegeboxen sind so zusammengestellt, dass keine Zuzahlung notwendig ist – die Hilfsmittel sind für Sie somit komplett kostenlos.
Digitale
Pflege-
Anwendung
Höhe:
53€ / Monat
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind Apps oder Programme, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen den Alltag erleichtern.
Sie können zum Beispiel bei der Medikamenteneinnahme erinnern, Übungen zur Mobilität anbieten oder bei der Dokumentation von Pflegeleistungen helfen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für zugelassene DiPA mit bis zu 53 Euro im Monat. Sie können selbst entscheiden, welche DiPA für Sie passend ist und in welchem Umfang Sie diese einsetzen möchten.
Kostenlose Pflegeberatung
Sie haben Fragen?
…und möchten gerne persönlich erklärt bekommen, welche Leistungen Ihnen zustehen, wie Sie sie nutzen können und Ihr Pflegebudget sinnvoll einsetzen?
Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie und klären Sie im Rahmen der Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI umfassend auf.
Dabei erhalten Sie praktische Tipps zur Nutzung Ihrer Leistungen sowie individuelle Beratung zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten, damit Sie die Unterstützung bekommen, die Ihnen zusteht – genau auf Ihr Leben abgestimmt.
Die Beratung ist für Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich verpflichtend und wird vollständig von der Pflegekasse übernommen.
Einfach anrufen und Termin vereinbaren:
02152 – 990 330 5
⚠ Achtung !
Das Pflegegeld kann Ihnen ganz gestrichen oder gekürzt werden, wenn der Beratungsbesuch nicht durchgeführt wird.